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Mein Kampf für MCS-gerechten Wohnraum

Urs Beeler

Postfach 7

6431 Schwyz

Regierungsrat des Kantons Schwyz
Rechts- und Beschwerdedienst

Postfach 1200

6431 Schwyz

 

EINSCHREIBEN

Beschwerde gegen die Verfügung Nr. 537 der Gemeinde Ingenbohl vom 6. April 2010 (Versand 13. April 2010, Erhalt 16. April 2010)

 

Brunnen, den 24. April 2010
 


Sehr geehrter Herr Landammann
Sehr geehrter Herren Regierungsräte
Sehr geehrte Damen und Herren

Hiermit erhebe ich Beschwerde gegen die Verfügung Nr. 537 des Gemeinderats Ingenbohl vom 6. April 2010 (Versand 13. April 2010, Erhalt 16. April 2010) mit Bitte um Beizug sämtlicher Vorakten.

Begründung

Zu Seite 1 Punkt A: korrekt wiedergegeben.
Zu Seite 1 Punkt B: dito.

 

Zu „Der Gemeinderat zieht in Erwägung“:

1. Zum unter Punkt 1 auf der Seite 1 erwähnten § 202 SchadenwehrV (SRSZ 530.110)...
...ist noch zu erwähnen, dass bei einem steuerbaren Einkommen von Null bzw. Vermögensschulden logischerweise auch die Höhe der Abgaben Null sein muss, da von Null nichts abgezogen werden kann, ausser, man wolle noch mehr Minus erzielen.

2. Zum Punkt 2 auf Seite 1 ist weiter festzuhalten,...
...dass die Unterscheidung von „Steuer“ und „Abgabe“ hier von rein theoretischem Belang ist. In der Sozialhilfepraxis ist es so, dass z.B. die Kosten für eine Identitätskarte oder einen Pass dem Sozialhilfekonto belastet werden, d.h. der Bedürftige diese Kosten nicht vom Grundbedarf bezahlen muss. Wieso ausgerechnet Feuerwehrersatzabgaben zu
Lasten des wirtschaftlichen Grundbedarfs eines Bedürftigen gehen sollten, diese Antwort bleibt die Gemeinde Ingenbohl in ihrem Beschluss schuldig.
Wenn der Ingenbohler Gemeinderat den Betrag als „geringfügig“ betrachtet, warum erlässt er ihn dann nicht? Für mich ist dieser Betrag überhaupt nicht „geringfügig“, entspricht er in etwa doch genau dem, was mir als Sozialhilfeempfänger pro Tag (bzw. 2 Tage!) für Essen, Getränke usw. zur Verfügung steht. Es gibt keine gesetzliche Regelung, wonach ein Fürsorgeempfänger verpflichtet ist, 1 Tag oder 2 Tage (ohne Morgen-, Mittag- und Abendessen) für die Kosten einer Feuerwehrersatzabgabe der Gemeinde zu fasten. Der Grundbedarf ist für Primäres, Lebensnotwendiges gedacht und nicht für Luxus (so lehrt es das Schwyzer Verwaltungsgericht!)

3. Apropos Zumutbarkeit – die Realität so erkennen wie sie ist
Gemeindepräsident Albert Auf der Maur verkennt als „steinreicher Sack“ (diese Bezeichnung ist keineswegs ehrverletzend, sondern umgangssprachlich gemeint) die Realität und meint, die Fr. 32.50 (Fr. 65.-) Feuerwehrersatzabgabe seien auch für einen Sozialhilfeempfänger zumutbar. Gemäss rechtskräftiger Veranlagung für die ordentliche Kantonssteuer 2004 verfügt Gemeindepräsident Auf der Maur über ein Vermögen von (mindestens) Fr. 3'323'000.--! Mit diesem Geld könnte der steinreiche Auf der Maur eine eigene Feuerwehr auf die Beine stellen. Oder er könnte theoretisch die Feuerwehrersatzabgabe nach Ingenbohler Berechnung von 102'246 „Steuerpflichtigen“ (mit meinem Bedürftigen-Status) bezahlen.
Als steuerbares Einkommen weist Auf der Maur Fr. 247'500 auf. Mit diesem Betrag könnte die Feuerwehrersatzabgabe von mindestens 7'615 Steuerpflichtigen nach Ingenbohler Berechnung (mit meinem Bedürftigen-Status) übernommen werden. Sein ausgewiesenes Einkommen bzw. Vermögen in der Steuerveranlagung ist mit Sicherheit tief berechnet, da Auf der Maur als Spezialist im Bereich Finanzen (und Mitglied der Treuhand Kammer) genau weiss, mit welchen Steuertricks er sein hohes Einkommen und Vermögen „legal“ möglichst minimiert.

4. Von einem Sozialhilfeempfänger erwartet Auf der Maur,...
...dass dieser Feuerwehrersatzabgaben bezahlt. Leistet der Herr Gemeindepräsident selber seinen finanziellen Beitrag für die Gesellschaft? Wie viele Franken hat bis heute der steinreiche Albert Auf der Maur z.B. dem Verein MCS-Haus zukommen lassen? 0! Null! An der Lösung des Problems MCS-gerechter Wohnraum will er bis heute keinen finanziellen oder persönlichen Beitrag leisten! So sieht die „Solidarität“ dieses Ingenbohler Mini-Dagobert-Duck aus! Nicht einmal Anfragen betr. dem Lösen des MCS-Wohnproblems werden von Auf der Maur seriös beantwortet, stattdessen bekommt man eine abwimmelnde Kurz-Antwort. Wäre eine anständige Antwort nicht zumutbar?

5. Was ist der Unterschied zwischen einem Multimillionär und einem Sozialhilfeempfänger?
Gehen wir davon aus, dass Auf der Maur allein aus seinem Kapital durch geschickte Investitionen bescheidene 5% erwirtschaftet (tatsächlich wird es mehr sein), so sind dies mindestens Fr. 166'150 Franken jährlich! Wohlgemerkt: Ohne, dass er dafür einen Finger krumm machen muss! Dieser Zins wird dann zum Kapital geschlagen und vom höheren Wert gibt es wiederum mehr Zins usw. Auf der Maur könnte z.B. im Jahre 2011 dem Verein MCS-Haus Fr. 100'000.— spenden. Auf 10 Jahre umgerechnet und im Hinblick auf sein Einkommen und grosses Vermögen erschiene dieser Betrag im Jahre 2020 oder 2025 als „Peanuts“. Auf der Maur wäre immer noch steinreich!
Bei der Höhe seines Vermögens kann ihm persönlich gar nichts mehr passieren. Selbst wenn er invalid würde oder 100 Jahre alt, könnte er OHNE Rentenzahlungen auskommen. Nicht nur er, sondern auch seine Frau Silvia Auf der Maur-Vetsch.
Selbstverständlich kann es auch anders gehen: Albert Auf der Maur erleidet anlässlich einer Sitzung der Ingenbohler Fürsorgebehörde einen Herzinfarkt. Blitzschnell sind Notarzt und Krankenwagen da. Doch Albert Auf der Maur stirbt völlig unerwartet im Krankenwagen in Ibach in einer Wagen-Kolonne vor dem ersten Center-Kreisel nach dem Restaurant „Post“ (heute unter chinesischem Namen laufend). Einziger Trost: Reinhold Camenzind, Gründer des Mythen-Centers, musste auch sterben und das noch mit viel grösserem Vermögen! Dann wird vielleicht Petrus Auf der Maur fragen: „Was hast Du eigentlich mit Deinem vielen Geld auf der Welt Wohltätiges vollbracht?“ Und Albert Auf der Maur wird zugeben müssen, dass es in seinem gesamten Leben eigentlich nur um Geld gegangen sei („Suter, Mattig und Partner“) und er seinen wesentlichen Lebensinhalt darin gesehen habe, selber möglichst viel davon zu bekommen. Deshalb sei er auch ein „Liberaler“, wobei nicht im positiven Sinne „Freiheit des Geistes“, sondern „Freiheit des Kapitals“. (Mehr soll, kann und darf hier nicht vorausgegriffen werden.)

6. IV, EL und Sozialhilfe wurden nicht zur Deckung von Feuerwehrersatzabgaben geschaffen
Multimillionär und Gemeindepräsident Auf der Maur kann sich, dies ist seiner Verfügung zu entnehmen, gar nicht vorstellen, dass es Menschen gibt, die bedürftig sind. Während Auf der Maur ohne etwas zu tun jährlich schätzungsweise mindestens Fr. 166'500.— Zinsen einnimmt, ist die Sozialhilfe knapp bemessen. Sogar knapper als früher: Im Jahre 2004 wurden mir von der Fb Schwyz monatlich noch Fr. 1'075.-- für den Lebensbedarf ausbezahlt. Dieser Betrag wurde später auf Fr. 960.- reduziert plus Fr. 100.- Minimale Integrationszulage = Fr. 1'060.— (Zeuge: Herr Carlo, Carletti, Fürsorgesekretär der Gemeinde Schwyz). Völlig zu unrecht wird mir für dieselbe Tätigkeit im Rahmen von MCS und MCS-gerechtem Wohnraum in Ingenbohl keine MIZ ausbezahlt! Es wird alles auf das Minimum beschränkt. Die Folge ist, dass logischerweise auch gar kein Geld mehr für eine Feuerwehrersatzabgabe oder ähnliches vorhanden ist (bzw. vorhanden sein kann). Dies vergisst Gemeindepräsident Dagobert, pardon Albert auf der Maur. Gemäss gängiger Rechtssprechung des Regierungsrates und des Verwaltungsgerichts darf z.B. eine EL-Nachzahlung nicht zur Deckung von Schulden aufgewendet werden (ehemaliger Fall im Internet unter www.urs-beeler.ch dokumentiert). IV, EL und Sozialhilfe sind da für Lebensnotwendiges, d.h. sie stehen zur Bestreitung des Lebensbedarfs zur Verfügung. Darunter fällt jedoch ganz sicher nicht eine Feuerwehrersatzabgabe!

7. Wenn kein Militärpflichtersatz zu leisten ist, ist logischerweise auch keine Feuerwehrersatzpflicht zu entrichten
Als IV-Rentner (hochgradig Chemikaliensensibler, Allergiker, massive atopische Dermatitis) muss ich keinen Wehrpflichtersatz bezahlen und bin auch nirgends eingeteilt. Erstens kann man von mir als MCS-Betroffener (Allergiker), Neurodermitiker und Asthmatiker krankheitsbedingt ganz sicher nicht verlangen, dass ich einer Feuerwehreinheit beitrete! Und zweitens wäre es völlig unhaltbar, dass ich aufgrund von ausgewiesenen Erkrankungen, die mich an einer Teilnahme am Feuerwehrdienst hindern, mit einer Feuerwehrersatzabgabe „bestraft“ werde (> Behindertendiskriminierung!). Wäre dem so, müsste ich ja auch Wehrpflichtersatz zahlen, weil ich weder Militär- noch Zivilschutzdienst leiste! Hiervon bin ich jedoch befreit. Und nur logisch kann es deshalb sein, mich auch von einer Feuerwehrersatzpflichtabgabe zu befreien.
Von allen Steuern und Abgaben befreit ausser von der Schadenwehrabgabe der Gemeinde Ingenbohl (Präjudiz!) – ein solches Urteil würde wohl in Juristenkreisen der ganzen Schweiz Kopfschütteln bzw. schallendes Gelächter auslösen.
Warum Gemeindepräsident und Multimillionär Auf der Maur mit ¼ Mio. jährlichem Einkommen und weit über 3 Mio. Vermögen wegen Fr. 32.50 (Fr. 65.-) noch einen ablehnenden Entscheid zaubert ohne auf meine Argumentation betr. Steuerbefreiung im Detail einzugehen, ist mir unerklärlich! Auf der Maur müsste sein grosses Einkommen und Vermögen als „Geschenk“ sehen und andere an seinem finanziellen Glück teilhaben lassen. Stattdessen gilt für ihn offenbar das Motto: „Geiz ist geil“ und „Bei den Reichen lernt man sparen“.

8. Eine Einforderung der Fr. 32.50 ist unter den gegebenen wirtschaftlich schwierigen Umständen gar nicht möglich
Absurd ist auf der Maurs Entscheid resp. jener der Gemeinde Ingenbohl auch deshalb, weil die Fr. 32.50 (Fr. 65.-) faktisch gar nicht eingefordert werden können, denn weder IV, EL noch Sozialhilfe sind pfändbar. Und seit dem von der Schwyzer Kantonalbank zusammen mit der Schwyzer Steuerverwaltung (Falschschatzung der Alten Brauerei durch Schätzer Werner Betschart, Lauerz; später „Liegenschaftsgewinnsteuer“ trotz Verlust!) künstlich verursachten Mega-Crash verfüge ich über kein Vermögen mehr, sondern lediglich Schulden. Auf der Maurs Ansinnen, die Eintreibung von Fr. 32.50 (Fr. 65.-) allenfalls erzwingen zu können, sind in Anbetracht der Umstände zum Vornherein illusorisch.

9. Verfahrenskosten bei Unterliegen?
Einmal mehr produziert die Gemeinde Ingenbohl mit einem ablehnenden Entscheid unnötige Verfahrensaufwände. Wobei ich gespannt bin, ob diesmal die Gemeinde Ingenbohl bei Unterliegen die Verfahrenskosten übernehmen muss oder nicht. War das vor Jahren noch der Fall (z.B. Fall betr. örtlicher Zuständigkeit, Nichtauszahlen wirtschaftlicher Hilfe), wurde diese Handhabung plötzlich von den Aufsichtsstellen (für mich unerklärlich) geändert. Trotz immer wieder Unterliegen Ingenbohls wurden (durchaus gerechtfertigte) Verfahrenskosten zu Lasten dieser Gemeinde aus mir unerklärlichen Gründen „abgeschafft“, d.h. sie erscheinen nicht mehr in den Dispositivziffern. Dies bedeutet in der Praxis: Auch wenn die Gemeinde Ingenbohl unterliegt, wird sie kein finanzieller Schaden treffen, da in ihrem Fall ja sowieso die Verfahrenskosten (aus was für – politischen – Gründen auch immer) erlassen werden. Zu diesem Punkt wäre eine Erläuterung dienlich.

10. Zusammengefasst noch ein paar weitere Fakten:
a) Die SKOS-Richtlinien unter C.1.5 Steuern besagen: 
„Grundsätzlich werden aus Mitteln der Sozialhilfe weder laufende Steuern noch Steuerrückstände bezahlt. Für längerfristig unterstützungsbedürftige Personen ist ein Steuererlass zu erwirken.“
Seit September 2004 lebe ich von wirtschaftlicher Hilfe (Sozialhilfe). Da ich seit über 5 Jahren solche beziehe, sind die Voraussetzungen für einen Steuer- resp. Abgabenerlass gegeben.
b) Sozialhilfeempfängerinnen und –empfänger haben gemäss gängiger Praxis
Anspruch auf vollständigen Steuererlass, sofern im Steuerjahr während mindestens 9 Monaten Sozialhilfe bezogen wurde. Die Formulierung mit „vollständig“ dürfte sich auch auf „Abgaben“ beziehen. Diese Bedingung ist bei mir erfüllt und kann durch P. Schertenleib (Tel. 041 825 05 30), Leiter Abt. Soziales, jederzeit auf Anfrage bestätigt werden.
c) Seit bald fünf Jahren wohne ich bekanntermassen in einem möblierten Hotelzimmer. Zu pfänden gibt’s hier nichts. Ebenso sind IV, EL und wirtschaftliche Sozialhilfe nicht pfändbar. Selbst ein EL-Überschuss darf nach aktueller Rechtsprechung des Schwyzer Verwaltungsgerichts (fragen Sie allenfalls Herrn Verwaltungsgerichtspräsident lic. jur. Werner Bruhin, Tel. 041 819 26 64) nicht zur Deckung von (Steuer-)Schulden aufgewendet werden.
d) Widerrechtlich zahlt mir die Fb Ingenbohl bis heute weder eine Minimale Integrationszulage (MIZ) noch korrekt situationsbedingte Leistungen aus > aktuell hängige Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strasbourg.
Folge dieses behördlichen Sozialhilfemissbrauchs: Ich muss praktisch alle Auslagen vom Grundbedarf decken. In meinem Fall wird (da situationsbedingte Leistungen verweigert wurden) sogar direkt das Existenzminimum tangiert.
Für die Bezahlung von Steuern, Abgaben, Gebühren o.ä. bleibt logischerweise gar kein Geld übrig.
Wie aus den Beilagen hervorgeht, verlangt die Gemeinde Ingenbohl aktuell nicht Fr. 32.50, sondern sogar Fr. 65.00, also rund 1/15 meines monatlichen Grundbedarfs (siehe 2. Mahnung vom 15.4.2010).

11. Fazit
Bei vorliegendem Beschluss geht es einmal mehr lediglich um nichts anderes als um persönliche Ressentiments der Führungsgilde der Gemeinde Ingenbohl gegen meine Person. Es geht hier weniger um die Sache (Betrag von Fr. 32.50 resp. Fr. 65.-) als vielmehr um die Tatsache, dass ich „Urs Beeler“ heisse und deswegen automatisch aus (lokal)politischen Gründen ein Gesuch abgelehnt werden muss.

Zusammenfassend stelle ich folgende
 

Anträge:
 

1. Aufhebung der Ziffer 1 der Verfügung Nr. 537 der Gemeinde Ingenbohl vom 6. April 2010 (Versand 13. April 2010, Erhalt 16. April 2010).
 

2. Es wird festgestellt, dass Urs Beeler, 7.6.1963, 6440 Brunnen, von der Bezahlung einer Schadenwehr- bzw. Feuerwehrersatzabgabe befreit ist.
  

3. Sämtliche Verfahrenskosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

Im Voraus vielen Dank für Ihr Wohlwollen und Ihre Bemühungen!

Mit freundlichen Grüssen
Urs Beeler

 

 

Beilagen:

  • angefochtener Beschluss Nr. 537 der Gemeinde Ingenbohl vom 6. April 2010 (Versand 13. April 2010, Erhalt 16. April 2010)
  • Beilage 1: Steuerauskunft über Gemeindepräsident Albert Auf der Maur-Vetsch, Grossmatt 23, 6440 Brunnen vom 26.5.2006
  • Beilage 2: Steuerrechnung vom 1.6.2009
  • Beilage 3: 2. Mahnung vom 15.4.2010

    Für Interessiere obige Beilagen 1-3 als Download: Beilagen zur Beschwerde gegen eine Feuerwehrersatzabgabe / 24.4.10 (PDF 2,2 MB)
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