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12. September 2013:
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Thema: Behörden und ihre "Hilfsbereitschaft" Wenn es um behördlich vermutete (oder von ihnen selbst frei erfundene) "psychische Störungen", "Geisteskrankheit" etc. geht, gibt es in der Schweiz wohl keinen zweiten Ort, wo die entsprechende "Hilfsbereitschaft" so gross und einzigartig ist wie im Talkessel Schwyz. Die nachfolgende Geschichte bringt die hierzulande herrschende (Behörden)Mentalität sehr präzise auf den Punkt: Schwyzer Behörden leisten "Hilfe". Im Gegensatz dazu ist die behördliche Hilfsbereitschaft in andere Bereichen (MCS, MCS-gerechter Wohnraum) nicht so ausgeprägt.
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11./12. September 2013:
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Thema: Beschwerde gegen FB Nr. 248 vom 27.8.13 (Versandt 30.8.13) In dieser Beschwerde geht es um die Frage bezüglich der Übernahme von Reisekosten zum medizinischen Behandlungsort. Obwohl nach Art. 22 Abs. 4 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV, SR 831.301 von einer Fürsorgebehörde bevorschusste Auslagen später von der Ausgleichskasse zurückgefordert werden können, ist auf Stufe Sozialhilfe eine Kostenvergütung von Fahrtkosten zum medizinischen Behandlungsort (wie auf EL-Stufe) nicht selbstverständlich. In der Beschwerde geht es u.a. auch um die Notwendigkeit von MCS-verträglichen Arztpraxen bei Vorliegen einer medizinisch ausgewiesenen hochgradigen Chemikaliensensibilität (Thema unter www.csn-deutschland.de sehr gut abgehandelt). Die Fb Ingenbohl will neu nicht einmal mehr die Reisekosten zu MCS-Spezialist Dr. med. Martin H. Jenzer (ausgebildet vom weltweit führenden Spezialisten Prof. William Rea, EHC Dallas) nach Hergiswil/NW (Distanz: rund 50 km) übernehmen. Man ist der behördlichen Meinung, ein MCS-Patient könne jeden Allgemeinmediziner (ohne jegliches Fachwissen betr. MCS!) und jede beliebige Arztpraxis der Region aufsuchen. Dabei hat sogar der Leiter der Allergiestation des UniversitätsSpitals Zürich, Prof. Dr. med. Peter Schmid-Grendelmeier, bereits vor Jahren auf die Notwendigkeit eines MCS-Spezialisten hingewiesen. Man darf gespannt sein, was von der Justiz mehr gewichtet werden wird: die Gewährleistung einer fachmedizinischen Versorgung durch selbstverständliche Kostenübernahme von notwendige Fahrtkosten zu medizinischen Behandlungsorten (wie es im Bereich EL selbstverständlich ist - Reisekosten wurden in meinem Fall früher von der AKSZ anstandslos vergütet) - oder die fürsorgepolitische Kostenabwehr. Die heutige Sozialhilfepraxis: Aufwendige juristische Verfahren, die unter dem Strich mehr kosten als die Fahrtkosten zum medizinischen Behandlungsort, um die es geht. Zusätzlich etwas absurd in Anbetracht der Tatsache, dass diese (bevorschussten) Auslagen sich die Gemeinde Ingenbohl ja später in meinem Fall von der Ausgleichskasse Schwyz rückvergüten lassen kann, Beschwerde gegen FB Nr. 248 vom 27.8.13 (Fahrtkosten zum medizinischen Behandlungsort) / 11.9.13, mit Anmerkungen in Rot, PDF 14,7 MB.
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13. September 2013:
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Thema: Beschwerde gegen die Fürsorgebehörde Ingenbohl betreffend wirtschaftliche Hilfe Der Rechs- und Beschwerdedienst des Kt. Schwyz ersucht die Fb Ingenbohl resp. deren Rechtsvertreter, eine allfällige Vernehmlassung (4-fach) unter Beilage der vollständigen (Original-) Akten bis zum 3. Oktober 2013 einzureichen, Mitteilung in Sachen VB 291/213 / 13.9.13, PDF 388 KB.
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18. September 2013:
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Thema: Mitteilung des Rechts- und Beschwerdedienstes des Kt. Schwyz in Sachen VB 291 Der Honorar-Anwalt der Fb Ingenbohl, lic. jur. Alois Kessler, setzt seine Schlammschlacht in abgeschwächter Form fort In seiner gewohnt pompösen Art fordert er auf Seite 2 seiner Vernehmlassung vom 17.9.13 einmal mehr die Absprechung der Prozessfähigkeit. Letzteres scheint bei RA Kessler mittlerweile quasi zu seinem "Standardrepertoire" zu gehören. In der Sache selbst sagt der Honorar-Anwalt der Fb Ingenbohl jedoch wenig bis gar nichts über den Beschwerdeführer resp. seine angebliche "Prozessunfähigkeit" aus, aber umso mehr über seinen eigenen Charakter. Sauer stösst RA Kessler auf, dass bereits rechtskräftige Entscheide hinterfragt würden (ob begründet oder nicht, diese Frage stellt sich der Honorar-Anwalt natürlich nicht) und ein weiters Plädoyer betr. MCS gehalten werde. Wer das verstehen will, muss Kessler Mentalität kennen: Jeder, der einen behördlichen Entscheid oder gar einen Gerichtsentscheid (lediglich Teile davon) hinterfragt, weil einzelne Punkte darin falsch sind oder möglicherweise falsch sein könnten, gilt bei Kessler im Nu als "Querulant". Weil Kessler selbst von MCS wenig bis gar nichts versteht (es ihn auch nicht interessiert, weil er selber davon nicht betroffen ist), meint er, auch ein hochgradig MCS-Betroffener müsse sich quasi dieser Ignoranz anschliessen. Wenn RA Kessler jedoch selbst von einer Erkrankung betroffen ist, wird diese "bedeutungsvoll" (siehe Seite 7f seiner Vernehmlassung betr. Dermatologie/Hautkrebs).
Wie entscheidend beeinflusst Narzissmus eine Persönlichkeit und deren Handeln? Aufgrund seiner pompösen, ihm selbst wohl sehr bedeutungsvoll erscheinenden Persönlichkeit würde Kessler wohl am liebsten sämtlichen Bedürftigen im Einflussbereich der Gemeinde Ingenbohl die Prozessfähigkeit absprechen, damit er und "seine" Fürsorgebehörde ungehindert und ganz allein bestimmen können, was im Sozialhilfebereich abgeht (Absolutheitsanspruch). Ein solches Machtdenken ist typisch für Narzissten. Mich erstaunt, dass von RTL oder SAT1 noch niemand auf die Idee gekommen ist, RA Kessler als "TV-Anwalt" zu engagieren. Schlagzeile in der "Bild"-Zeitung: "Kesslers Narzissmus überstrahlt Deutschland!" (ist humorvoll gemeint!) Doch kehren wir zurück zum Thema Fürsorge: Nicht nur Anwalt Kessler ist mit seiner pompösen, etwas übertreibenden Art "speziell", auch seine Mandantin ist es. So geht die Fb Ingenbohl ebenso über das Normale und sonst Übliche in der Sozialhilfe (SKOS, Schwyzer Handbuch zur Sozialhilfe) hinaus und fordert beim Thema Fahrtkosten zu medizinischen Behandlungsort (siehe S. 5): „In Zukunft ist jedoch zu beachten, dass Fahrkosten nur übernommen werden können, wenn die Konsultationstermine von den behandelnden Ärzten schriftlich bestätigt werden und die Bestätigung sowie die Fahrkarten bei der Sozialberatung abgegeben werden. Weiter braucht es eine Bestätigung, warum nur gerade diese Ärzte in Frage kommen und nicht auch eine Behandlung in der näheren Umgebung in Frage kommt."
Ist solches nun ernst zu nehmen oder reine Schikane resp. Schildbürgerei? Dass Ärzte besucht worden sind, geht später automatisch aus den entsprechenden Rechnungen hervor, welche der Sozialberatung zugestellt werden (die Sozialberatung führt dieses "Krankenkassengeschäft" - auch zur Kontrolle). Kopien der Fahrkarten werden nach den erfolgten Arztbesuchen für die Abrechnungen ebenso selbstverständlich eingeschickt (ist auch im Rahmen der EL so üblich. Logisch, weil die Fahrtkosten ausgewiesen sein müssen). Interessant ist dann der Hinweis: "Weiter braucht es eine Bestätigung, warum nur gerade diese Ärzte in Frage kommen und nicht auch eine Behandlung in der näheren Umgebung in Frage kommt." Was ist daraus zu erkennen: Dass nicht nur der Honorar-Anwalt, sondern auch die Fb Ingenbohl sich selbst als "bedeutungsvoll" betrachtet? So bedeutungsvoll, dass sie bestimmt, was Patient und Arzt zu tun haben? Kommt als nächstes, dass die Fb Ingenbohl zusammen mit ihrem Honorar-Anwalt auch noch den Behandlungsplan im Detail festlegen? Zu diesem Punkt: nein, soweit wird es kaum kommen, denn hier greift - zum Glück - das KVG (Krankenversicherungsgesetz)! Aber noch eine Anmerkung zu oben: Falls Fahrtkosten zum medizinischen Behandlungsort tatsächlich in der Sozialhilfepraxis in einer derart restriktiven Art und Weise wie sie die Fb Ingenbohl fordert zu handhaben wären/sind, wieso formuliert man es nicht genau so im Schwyzer Handbuch zur Sozialhilfe? Weil diese Auflageform bei den Lesern vielleicht etwas schräg herüberkommen würde?
Kesslers übersieht manchmal Details So unterstellt er mir auf Seit 6 oben, ich würde die Schwyzer Sozialhilfegesetzgebung kritisieren. Ich kritisiere nicht das Schwyzer Sozialhilfegesetz (ShG), sondern in obiger Frage das Schwyzer Handbuch zur Sozialhilfe, weil man darin die Fahrtkostenfrage einfach, unmissverständlich und klar regeln könnte, indem es z.B. heisst: "Fahrtkosten zum medizinischen Behandlungsort sind von der Fürsorgebehörde zu übernehmen". Mit Gummiformulierungen à la "können übernommen werden", wird der Öffentlichkeit das Bild einer grosszügigen Sozialhilfe suggeriert. In Wirklichkeit werden Bedürftige von Sozialbehörden jedoch mit solchen "Gummiparagraphen" am Laufmeter über den Tisch gezogen bzw. zu ziehen versucht (weil es in der Sozialhilfepraxis in der Regel um "freies Ermessen zu Gunsten der Behörde" geht).
Viel Geschwafel statt sachliche Argumente Betr. MCS äussert sich der Honorar-Anwalt der Fb Ingenbohl in seiner gewohnt abfälligen Weise (Seite 6 unten: "neurotisches Geschrei"). Anders sähe es wohl aus, wenn er selbst davon betroffen wäre (vgl. Thema Hautkrebs, S. 8). Auf Seite 8 vertritt der Honorar-Anwalt übrigens die Ansicht, dass es betr. Ärzte-Qualität keine Unterschiede gäbe. Warum suchen dann so viele Patientinnen und Patienten vom Land Ärzte in der Stadt auf? Weil offenbar entsprechende Spezialisten auf dem Land nicht zu finden sind. (im Kt. Schwyz gibt es z.B. nicht einen einzigen Spezialisten betr. MCS!). Zum Schluss appelliert der Honorar-Anwalt der Fb Ingenbohl einmal mehr, der Fb Ingenbohl und sich selbst mittels Absprechung der Prozessfähigkeit "Hilfe angedeihen zu lassen". Dies formuliert er zwar etwas anders, aber faktisch dürfte der Wunsch derselbe sein..., Mitteilung des Rechts- und Beschwerdedienstes in Sachen VB 291/2013 / Vernehmlassung des Honorar-Anwalts der Fb Ingenbohl vom 17.9.13, mit Anmerkungen in Rot, PDF 18,8 MB.
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19. September 2013:
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Thema: Reaktion des Honorar-Anwalts auf mein Schreiben vom 16.9.13 an die Fb Ingenbohl Jedes Schreiben von mir an die Fb Ingenbohl oder deren Sozialberatung resp. umgekehrt an mich findet seinen Weg über den Honorar-Anwalt lic. jur. Alois Kessler. Was diese Übungen die Gemeinde kosten, dies darf der Steuerzahler nicht erfahren. Zumindest wurde der Brief von Kessler für einmal sachbezogen bzw. inhaltlich vernünftig (nicht unnötig verletzend oder verunglimpfend) formuliert, Reaktion Honorar-Anwalt Kessler auf mein Schreiben vom 16.9.13 / 19.9.13, mit Anmerkungen in Rot, PDF 4,8 MB.
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19. September 2013:
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Thema: Die Mitwirkungspflicht gegenüber der Fb Ingenbohl wird sachlich erfüllt Eine Antwort auf das Schreiben "Rechtliches Gehör" vom 17.9.13 des Leiters der Abteilung Soziales der Gemeinde Ingenbohl verbunden mit Anträgen, Antworten auf das Schreiben "Rechtliches Gehör" vom 17.9.13 sowie Anträge / 19.9.13, mit Anmerkungen in Rot, PDF 17,1 MB. Inhalt des Antwortbriefs: RAV, "Standortgespräche", Mitwirkungspflicht, Zustellung IK-Auszug, RA Kessler und die "schizoide Persönlichkeit", Fragen betr. der "Fr. 107'357.85 Sozialhilfe pro Jahr", Klärung bezüglich der angeblich gekündigten (oder noch bevorstehenden Kündigung) "Schiller"-Wohnung.
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20. September 2013:
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Thema: Reaktion des Honorar-Anwalts auf mein Schreiben vom 19.9.13 an die Fb Ingenbohl Zwischendurch ist es immer wieder erstaunlich, zum welchen Erkenntnissen Behörden resp. vorliegend ein Rechtsvertreter einer solchen nach langer, langer Zeit doch noch kommen können (siehe Seite 2 im PDF unten): "Sollte auch von Seiten der EL ein Vollzeitstudium akzeptiert werden, würde (...) auch kein hypothetisches Einkommen mehr aufgerechnet und dies hätte zweifelsohne auch für die Fb Ingenbohl entsprechende Folgen." BRAVO! Denn das ist genau das, was ich seit bald 3 Jahren (vernünftigerweise) fordere! Leider aber darf man Vernunft bei manchen Schwyzer Behörden resp. deren Vertretern nicht zwingend voraussetzen. Dies macht es dann nötig, für seine Rechte zu kämpfen, was einerseits als "positives Engagement" interpretiert werden kann, aber im negativen Falle (siehe Vernehmlassung des Honorar-Anwalt vom 9.9.13) als "querulierend".
Mitspracherecht kontra Befehlsempfang § 4 Abs. 2 ShG besagt: "Eigenständigkeit und Menschenwürde des Hilfesuchenden sind zu achten und zu fördern; insbesondere ist ihm ein angemessenes Mitspracherecht zu gewähren." Diesen Grundsatz versucht der Honorar-Anwalt der Fb Ingenbohl mit seiner Mentalität ("Hoheitlicher Rechtsstaat der Rechtsunterworfenen") immer wieder zu unterwandern. Bedürftige sind quasi "Befehlsempfänger" - Behörden (nicht das Einzelindividuum mit Verstand) allein sind in der Lage und befugt, zu entscheiden, was "richtig" und was "falsch" ist... Wer früher nicht bedingungslos an die Dogmen der Hl. Römisch-katholischen Kirche glaubte, dem drohte die Inquisition. Wer heute nicht bedingungslos an "Standortgesprächen" der Sozialberatung Ingenbohl teilnimmt, dem droht durch einen Honorar-Anwalt der Christlichen Volkspartei (CVP) des Kt. Schwyz das Absprechen der Prozessfähigkeit. Interessanter Stoff für künftige Historikerkommissionen und "Schweizer Geschichtsaufarbeitung", Reaktion Honorar-Anwalt Kessler auf mein Schreiben vom 19.9.13 / 20.9.13, mit Anmerkungen in Rot, PDF 7,8 MB.
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23. September 2013:
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Thema: Zustellung eines Auszug des Individuellen Kontos (IK) Ein zentraler Bestandteil der Fürsorgebehörde Ingenbohl sowie ihres Honorar-Anwalts besteht darin, Bedürftigen einen angeblichen Verstoss gegen ihre Mitwirkungspflicht vorzuwerfen (vorwerfen zu können). Auf diese Weise kann postwendend mit "Sanktionen" (Budgetkürzung, Sozialhilfeleistungseinstellung) gedroht werden. Vorliegend musste der Fb Ingenbohl ein Auszug des Individuellen Kontos (IK) zugestellt werden, welcher "Nichterwerbstätigkeit" bestätigt. Eigentlich liegt dies in vorliegendem Fürsorgefall seit Jahren auf der Hand. Wer sich jedoch im Kt. Schwyz nicht an solchen behördlichen Übungen freiwillig aktiv beteiligt, dem droht das Absprechen der Prozessfähigkeit (siehe oben). Die Sinnfrage darf nicht gestellt werden. Berechtigte Kritik gilt als gefährlich. Es geht darum, dass behördliche Anordnungen vorschriftsgemäss erfüllt werden. Basta. Zustellung eines Auszugs des Individuellen Kontos (IK) an die Sozialberatung der Gemeinde Ingenbohl sowie einer Arztrechnung - 23.9.13, mit Anmerkungen in Rot, PDF 1,2 MB.
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23. September 2013:
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Thema: EMRK-Entscheid Die am 12. Januar 2010 eingereichte Beschwerde (gegen BGE 8C_132/2009 vom 30. Juni 2009) an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg wurde von diesem als unzulässig erklärt. Die in Artikel 34 und 35 der Konvention niedergelegten Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Mitteilung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Beschwerde Nr. 4264/10 / 23.9.13, PDF 656 KB.
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27. September 2013:
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Thema: Neustes Gesuch bezüglich der Auszahlung von Ergänzungsleistungen (EL) Nicht nur gegenüber der Gemeinde Ingenbohl, auch gegenüber der Ausgleichskasse Schwyz (AKSZ) wird die Mitwirkungspflicht in der Sache selbstverständlich erfüllt. So erhält diese nicht nur ein lückenlos ausgefülltes 4-seitiges EL-Antragsformular (seit Dezember 2010 das vierte), sondern darüber hinaus eine über 50 Seiten umfassende Beilage (angefangen bei Kopien von Steuererklärungen, Steuerrechnungen, Veranlagungsverfügungen, IV-Rentensteuerausweisen, Diätkosten-Zeugnis, Krankenversicherungs-Policen, Kontoständen, ausgewiesenen Mietkosten bis hin zu Ausbildungsbestätigungen). Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur IV-Rente / 27.9.13, mit Anmerkungen in Rot, PDF 3,3 MB. Ob das Gesuch jedoch gutgeheissen und nach bald 3 Jahren endlich wieder (wie es korrekt wäre) die vollen Ergänzungsleistungen (EL) ausbezahlt werden, kann aktuell niemand voraussagen.
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